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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige aus der stillen Beteiligung mit dem Ausgabepreis von 660.000 S bereits im ersten Jahr einen Verlust von 679.186 S erzielt, so könnte solcherart das Halten der stillen Beteiligung nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn eine konkrete Prognose auf einen absehbaren Zeitraum die Erzielbarkeit eines positiven Gesamtergebnisses erweist (Hinweis E 21.3.1996, 94/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150107.X02Im RIS seit
20.11.2000