RS Vwgh 1999/4/22 98/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteistellung nach § 4 iZm dem subjektiv-öffentlichen Recht des § 2 Abs 4 NÖ KulturflächenflächenschutzG 1994 ist an das Grundeigentum oder an eine sonstige Nutzungsberechtigung des betroffenen Grundstückes, somit an ein bestimmtes Recht an einer Sache gebunden (Hinweis E 27.10.1997, 96/10/0255), weshalb in Ansehung der Bewilligung nach § 2 Abs 4 NÖ KulturflächenflächenschutzG 1994 vom Vorliegen eines dinglichen Bescheides auszugehen ist. Die Entscheidung über das subjektiv-öffentliche Recht bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt (Hinweis E 23.5.1995, 94/07/0026). Solche dinglichen Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Aufgrund eines Eigentumsüberganges während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darf der Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück in die Stellung des Rechtsvorgängers als Partei eintreten. Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist demnach der neue Eigentümer dieses Grundstückes (Hinweis B 24.4.1997, 94/06/0253).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070078.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten