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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0322 3Stammrechtssatz
Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Hinweis E 9.4.1984, 84/10/0032, VwSlg 11394 A/1984). Erläßt die Beh dessenungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet
(Hinweis E 6.7.1990, 87/17/0198; E 27.2.1990, 89/08/0200).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070010.X02Im RIS seit
11.07.2001