RS Vwgh 1999/4/22 99/15/0065

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0162 E 8. April 1986 VwSlg 6101 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 67 Abs 6 EStG 1972 sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muß sich um solche Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150065.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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