RS Vwgh 1999/4/22 98/07/0107

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0109 98/07/0108

Rechtssatz

Richtet sich eine Berufung auch gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des Bf vollinhaltlich entsprochen worden ist, so ist die Berufung in diesem Umfang unzulässig (Hinweis E 29.8.1996, 95/06/0128 und E 17.9.1991, 91/05/0037).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070107.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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