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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist zwar arbeitsrechtlich Voraussetzung und damit "Ursache" der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung, diese Zahlungen stellen aber ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Zahlungen des (aliquoten) Urlaubsentgeltes dar. Das Urlaubsentgelt fällt dann an, wenn es nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die unmittelbare Verursachung im Sinne eines steuerlich relevanten Zusammenhanges liegt daher nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150065.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012