RS Vwgh 1999/4/22 99/15/0065

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6 Abs1;
UrlaubsG 1976 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist zwar arbeitsrechtlich Voraussetzung und damit "Ursache" der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung, diese Zahlungen stellen aber ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Zahlungen des (aliquoten) Urlaubsentgeltes dar. Das Urlaubsentgelt fällt dann an, wenn es nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die unmittelbare Verursachung im Sinne eines steuerlich relevanten Zusammenhanges liegt daher nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150065.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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