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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070052.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016