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30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 1979 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Kommunalsteuer das finanzverfassungsrechtliche Konzept der Lohnsummensteuer übernommen, welches weitgehend auch jenem der Grundsteuer entspricht. Für die Kommunalsteuer ergibt sich aus § 15a FAG 1993 idF BGBl 1993/959 iVm dem KommStG 1993, dass sich der Bund (nur) die Gesetzgebungskompetenz im Umfang der im KommStG 1993 enthaltenen Regelungen vorbehalten hat. Der VwGH gelangt zur Ansicht, dass die Vollziehung, jedenfalls im Bereich der Abgabenfestsetzung, in die Kompetenz der Länder fällt (Hinweis E 6.7.1981, 81/17/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X04Im RIS seit
21.02.2002