RS Vfgh 1999/3/4 A2/99, G4/99, G5/99

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6645 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö Landwirtschaftliches Förderungsfonds- und SiedlungsG §1, §4
Nö FlVfLG 1975 §42

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage und eines Individualantrags betreffend das Nö Landwirtschaftliche Förderungsfonds- und SiedlungsG und das Nö Flurverfassungs-LandesG 1975 mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Klage von Notariats- und Rechtsanwaltskammern gegen das Land Niederösterreich auf Unterlassung von behaupteterweise rechtswidrigen Vertragserrichtungen nach dem Nö Landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und SiedlungsG bzw dem Nö FlVfLG 1975 und wegen Schadenersatz sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit agrarbehördlicher Erledigungen.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren nach Art137 B-VG weder dazu berufen, über (hier unter den Aspekten des Verdienstentganges bzw. einer Minderung von Kammerbeiträgen geltend gemachte) Schadenersatzansprüche zu entscheiden (s. zB VfSlg. 14.952/1997 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur), noch erstreckt sich seine Zuständigkeit nach dieser Verfassungsvorschrift darauf, die Gesetzwidrigkeit eines hoheitlichen Verwaltungsaktes festzustellen (s. zB VfSlg. 1369/1931, S 179, VfSlg. 1602/1947 sowie 14.284/1995). Das gleiche gilt für das Begehren, bestimmte behördliche Rechtshandlungen zu unterlassen, weil ein solches Verlangen seinem Wesen nach keinen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, mögen auch "bloß mittelbare ... wirtschaftliche Auswirkungen eines bestimmten Verwaltungshandelns" (so VfSlg. 13.401/1993) oder "Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens" (so VfSlg. 13.312/1992) gegeben sein.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 iVm §1 Abs2 Nö Landwirtschaftliches Förderungsfonds- und SiedlungsG sowie des §42 Nö FlVfLG 1975 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Notariats- und Rechtsanwaltskammern.

Die einschreitenden Kammern sind nicht Normadressaten der angefochtenen Gesetzesstellen, werden vielmehr bloß von behaupteten wirtschaftlichen Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen, die nach ihrer Darstellung primär wirtschaftliche Folgen im Tätigkeitsbereich ihrer bei der Ausübung des Rechtsberufes benachteiligten Mitglieder nach sich ziehen.

Entscheidungstexte

  • A 2/99,G 4,5/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1999 A 2/99,G 4,5/99

Schlagworte

VfGH / Klagen, Bodenreform, Siedlungswesen, Flurverfassung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:A2.1999

Dokumentnummer

JFR_10009696_99A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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