Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Rechtssatz
Mit einem Abgabenbescheid (bzw einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO) wird jeweils nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen. Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150156.X02Im RIS seit
21.02.2002