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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG OÖ 1990 §8 Z7;Rechtssatz
Eine durch Lagerung oder Ablagerung von Abfällen bewirkte Störung des Landschaftsbildes ist unzulässig, wenn sie nicht durch eine Bewilligung gedeckt ist. Eine solche Lagerung oder Ablagerung widerspricht daher dem § 8 Z 7 OÖ AWG 1990.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070050.X02Im RIS seit
20.11.2000