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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0323Rechtssatz
Der VwGH vertritt in stRsp einerseits die Rechtsansicht, dass die PERSONSUMSCHREIBUNG einen notwendigen Bestandteil des Spruches eines Bescheides bilde. Eine UMDEUTUNG des Bescheidadressaten komme nicht in Betracht (Hinweis E VwGH 9.3.1990, 85/17/0116, und E VwGH 3.2.1984, 83/17/0197, 0198). Auch der VfGH lehnt die Umdeutung von Bescheidadressaten ab (Hinweis E VfGH 21.9.1984, VfSlg 10113). Andererseits hat der VwGH Fehlzitate und Schreibfehler (allerdings nur Fehler dieser Art) - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Hinweis E VwGH 3.7.1991, 90/14/0125, E VwGH 23.10.1990, 89/14/0179, und E VwGH 21.6.1990, 89/06/0104). Nach der weiteren stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (GESETZESKONFORME Bescheidauslegung; Hinweis E VwGH 13.2.1992, 91/13/0004, und E VwGH 24.10.1986, 84/17/0208). Im Beschwerdefall weist im Hinblick auf diese Vorjudikatur die Erledigung des Bundesasylamtes nicht nur hinsichtlich der Mutter, sondern auch hinsichtlich deren Kindern Bescheidqualität auf; mit ausführlicher Begründung im E).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200322.X03Im RIS seit
11.07.2001