RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs2;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/28 95/06/0170 3

Stammrechtssatz

Die Nachbarn sind nur legitimiert, die Verletzung eines ihnen zukommenden, subjektiven öffentlichen Rechtes geltend zu machen. Ein weiteres Mitspracherecht, etwa in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsverhältnissen sowie auf das Ortsbild und Straßenbild ist den Nachbarn durch die Tir BauO 1989 nicht eingeräumt (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060247.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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