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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Den Aufwendungen des Abgabepflichtigen für die Dienstwohnung stand deren Nutzungsmöglichkeit als Vermögenswert gegenüber. Den geltend gemachten Aufwendungen konnte daher schon deshalb nicht der Charakter einer dauernden Last nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zukommen. Dem Sachbezugswert selbst (Naturalbezug) fehlte außerdem der Ausgabencharakter und damit Leistungscharakter iSd zitierten Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X10Im RIS seit
21.02.2002