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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall meint der Nachbar ohne näheren Bezug auf eine Verletzung in einem bestimmten Nachbarrecht, das geänderte Projekt in der ersten und zweiten Instanz hätte jeweils bautechnisch und medizinisch überprüft bzw begutachtet werden müssen. Dem Nachbarn kommt gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauG 1995 in dieser allgemeinen Weise in Bezug auf die Erstattung von Gutachten im Baubewilligungsverfahren jedenfalls kein Nachbarrecht zu. Dies gilt aber auch in Bezug auf sein Vorbringen, dass die vorliegende Schallschutzmauer, sofern man sie als Einfriedung qualifiziere, dem § 11 Stmk BauG 1995 nicht entspreche, insbesondere das Ortsbild im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060220.X04Im RIS seit
03.05.2001