RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0220

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §11;
BauG Stmk 1995 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall meint der Nachbar ohne näheren Bezug auf eine Verletzung in einem bestimmten Nachbarrecht, das geänderte Projekt in der ersten und zweiten Instanz hätte jeweils bautechnisch und medizinisch überprüft bzw begutachtet werden müssen. Dem Nachbarn kommt gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauG 1995 in dieser allgemeinen Weise in Bezug auf die Erstattung von Gutachten im Baubewilligungsverfahren jedenfalls kein Nachbarrecht zu. Dies gilt aber auch in Bezug auf sein Vorbringen, dass die vorliegende Schallschutzmauer, sofern man sie als Einfriedung qualifiziere, dem § 11 Stmk BauG 1995 nicht entspreche, insbesondere das Ortsbild im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060220.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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