RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0031

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Tir 1994 §115 Abs2 lita;
ROG Tir 1994 §115 Abs2 litb;
ROG Tir 1994 §116 Abs2;
ROG Tir 1997 §115 Abs2 lita;
ROG Tir 1997 §115 Abs2 litb;
ROG Tir 1997 §116 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob im Falle der Entscheidung eines Kollegialorganes für die anzuwendende Sachlage und Rechtslage der Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, weil selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellte, in dem noch das Tir ROG 1994 in Geltung stand, die Anwendung der zum Tir ROG 1994 inhaltsgleichen Regelungen des § 116 Abs 2 und § 115 Abs 2 lit a und b Tir ROG 1997 keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellte, auf Grund dessen die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 20.4.1995, 93/06/0205, und E 22.4.1999, 98/06/0017).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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