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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob im Falle der Entscheidung eines Kollegialorganes für die anzuwendende Sachlage und Rechtslage der Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, weil selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellte, in dem noch das Tir ROG 1994 in Geltung stand, die Anwendung der zum Tir ROG 1994 inhaltsgleichen Regelungen des § 116 Abs 2 und § 115 Abs 2 lit a und b Tir ROG 1997 keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellte, auf Grund dessen die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 20.4.1995, 93/06/0205, und E 22.4.1999, 98/06/0017).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060031.X01Im RIS seit
20.11.2000