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L82000 BauordnungNorm
ABGB §305;Beachte
Vorgeschichte:96/06/0105 E 24. April 1997;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass eine Erweiterung einer baulichen Anlage als geringfügig oder eine Abfallmenge als untergeordnet qualifiziert werden kann, kann kein Schluss auf die Frage einer erheblichen Erweiterung bzw einer erheblichen Abfallmenge gezogen werden. Zwischen den Fällen geringfügiger Wertsteigerungen und jenen von erheblichen Wertsteigerungen gibt es vielmehr jene Gruppe von Fällen nicht geringfügiger, aber auch noch nicht erheblicher Wertsteigerungen. Eine erhebliche Wertsteigerung einer baulichen Anlage ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine Verkehrswertsteigerung (im Verhältnis zum ursprünglichen Wert) im einem größeren Ausmaß handelt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060015.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009