RS Vfgh 1999/3/4 G470/97 - G33/98 ua

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §74

Leitsatz

Kein Verstoß der Normierung einer außerordentlichen Vorrückung als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen eines Beamten im Dienstrecht der Stadt Graz gegen das Determinierungsgebot und gegen den Gleichheitssatz; Ermittlung eines ausreichend bestimmten Gesetzesinhalts aufgrund systematischer Auslegung; Zulässigkeit des unbestimmten Gesetzesbegriffs "ausgezeichnete Dienstleistung"

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder" in §74 Abs3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 idF ArtI Z20 der Novelle LGBl. Nr. 126/1968.

Für die Ermittlung des Inhaltes der angefochtenen Bestimmung ist primär die Bedeutung des Wortes "Belohnung" von Relevanz.

Im Kontext der angefochtenen besoldungsrechtlichen Regelung ist damit eine Geldleistung des Dienstgebers an einen Dienstnehmer gemeint, mit der besonders herausragende Dienstleistungen "honoriert" werden sollen und der Dienstnehmer motiviert werden soll, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen.

Eine wesentliche, in §74 Abs3 der Dienstordnung auch ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung für die Gebrauchnahme von dieser Ermächtigung ist das Vorliegen einer "ausgezeichneten Dienstleistung" des Beamten. Dabei handelt es sich um einen - aus der Sicht des Art 18 Abs1 B-VG grundsätzlich zulässigen (vgl. etwa VfSlg. 12.393/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur) - unbestimmten Gesetzesbegriff.

Systematische Gesetzesauslegung iZm §18 und §31g leg. cit.

Ein Umstand, der bereits eine gesonderte Entlohnung hervorruft, ist nicht überdies auch noch für die Gewährung einer Belohnung gemäß §74 Abs3 Dienstordnung heranzuziehen.

Die Höhe der Belohnung bestimmt sich jeweils in Relation zum Wert und zur Bedeutung der damit abzugeltenden "ausgezeichneten Dienstleistung" für den Dienstgeber.

Aus all dem folgt, dass die angefochtene Regelung das dienstbehördliche Handeln sehr wohl in einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise vorherbestimmt.

Keine Gleichheitsbedenken gegen eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass einem Beamten eine Belohnung nur dann - bescheidmäßig - zuerkannt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine ausgezeichnete Dienstleistung (von gewisser Dauer), vorliegen.

(ebenso, mit bloßem Hinweis auf das vorliegende Erkenntnis: E v 11.03.99, G33/98 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot, Dienstrecht, Vorrückung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G470.1997

Dokumentnummer

JFR_10009696_97G00470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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