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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Referent der belangten Behörde und die Ehegattin des Beschwerdevertreters gemeinsam Paten der beiden Kinder der Schwester des Referenten bzw des Bruders der Gattin des Beschwerdevertreters sind, stellt keinen sonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit dieses Mitgliedes der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060007.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011