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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
B-VG Art97 Abs2;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Kommunalsteuer stellt keine Angelegenheit aus dem Bereich der Bundesvollziehung dar. Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung ist - von den im KommStG 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben. Für den Bereich des Landes Niederösterreich erfolgt sie durch die NÖ LAO. Die Abgabenfestsetzung nach Maßgabe der NÖ LAO ist dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen. Auch die Vollzugsklausel des KommStG 1993 ändert nichts daran, dass die Verwaltung der Kommunalsteuer, jedenfalls soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X02Im RIS seit
21.02.2002