RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0202

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art97 Abs2;
FAG 1993 §14 Abs1 Z1a idF 1993/959;
FAG 1993 §15a idF 1993/959;
FAG 1993 §17 idF 1993/959;
F-VG 1948 §11 Abs3;
F-VG 1948 §7 Abs3 idF 1993/818;
KommStG 1993 §17;
LAO NÖ 1977 §1 Abs2 idF 3400-3;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Kommunalsteuer stellt keine Angelegenheit aus dem Bereich der Bundesvollziehung dar. Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung ist - von den im KommStG 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben. Für den Bereich des Landes Niederösterreich erfolgt sie durch die NÖ LAO. Die Abgabenfestsetzung nach Maßgabe der NÖ LAO ist dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen. Auch die Vollzugsklausel des KommStG 1993 ändert nichts daran, dass die Verwaltung der Kommunalsteuer, jedenfalls soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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