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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsstrafsache betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972 handelt es sich um einen rein internen Sachverhalt Österreichs als Mitgliedstaat der EU. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren betrifft im Übrigen keinen Vorgang, der in den Bereich der Kapitalsverkehrsfreiheit gemäß EGV fällt. Es handelt sich um keine Angelegenheit bzw rechtliche Regelung, die den Verkehr von Sachkapital bzw Geldkapital betrifft oder beschränkt. Es geht insbesondere nicht um eine Beschränkung, über das in Frage stehende Grundstück rechtsgeschäftlich zu verfügen. Auch stellt die vorliegende Verwaltungsstrafe keine Maßnahme betreffend das gewerbliche bzw kommerzielle Eigentum dar, mit der gegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit innerhalb des gemeinsamen Marktes verstoßen würde (siehe dazu die Urteile des EuGH vom 18.2.1992, Rs C-235/89, und vom 13.7.1995, Rs C-350/92), dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060007.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011