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30/01 FinanzverfassungNorm
F-VG 1948 §11 Abs3;Rechtssatz
Aus § 11 Abs 3 erster Satz F-VG ergibt sich, dass, soweit § 7 Abs 3 F-VG nichts Abweichendes bestimmt, Abgaben der Länder (Gemeinden) durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben werden, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Aus der Regelung, wonach die Verwaltungshoheit der Ertragshoheit folgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich der Grundsatz der Kompetenz der Länder zum Vollzug von Gesetzen betreffend Abgaben, deren Ertrag den Ländern (Gemeinden) überlassen ist (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriss, II/3, 167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X05Im RIS seit
21.02.2002