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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §291;Rechtssatz
Die Vollzugsklausel indiziert im Allgemeinen - das gilt allerdings nicht, wenn die BAO die anzuwendende Verfahrensvorschrift darstellt (Hinweis § 291 BAO; Stoll, BAO-Kommentar, 2807) - für das betreffende Gesetz die letzte Instanz im administrativen Instanzenzug, sie nennt den obersten Verordnungsgeber für die Durchführung des betreffenden Gesetzes und sie bezeichnet das in der Anwendung des betreffenden Gesetzes oberste weisungsberechtigte Organ (Hinweis Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel, Wien 1968, 108). Die Vollzugsklausel kann auf die Regelungen der Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nach § 10 Abs 4 und § 10 Abs 5 KommStG 1993 sowie die von der Bundesfinanzverwaltung zu erbringenden Beistandsleistung nach § 14 legcit bezogen werden. Der Vollzugsklausel kann nicht die normative Bedeutung der Zuordnung der Vollziehung sämtlicher Regelungen des KommStG 1993 zur Bundesverwaltung beigemessen werden.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X06Im RIS seit
21.02.2002