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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
FAG 1993 §15 Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Verordnungsbestimmungen der KanalabgabenO Feldbach können sich auf § 7 Abs 5 F-VG 1948 stützen, wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden findet sich in § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1993 bzw dessen sich in allen FAG findenden Vorgängerbestimmungen. Nach dieser - den § 7 Abs 5 F-VG 1948 konkretisierenden - Bestimmung werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Zusätzlich zu dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung findet sich eine solche auch im Stmk KanalabgabenG 1955 (Hinweis: E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947/1986; E VfGH 11.3.1987, G 169/86, V 70/85, VfSlg 11294/1987, zur Zulässigkeit einer zusätzlichen landesgesetzlichen Ermächtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170119.X01Im RIS seit
11.07.2001