RS Vfgh 1999/3/4 B565/97

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/03 Theologische Studienrichtungen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BG über katholisch-theologische Studienrichtungen §13

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers und Zurückweisung der Anträge auf Bescheidzustellung und Akteneinsicht anläßlich der Erteilung einer Prüfungsbevollmächtigung einer Katholisch-theologischen Fakultät an zwei andere von einer kirchlich theologischen Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

Rechtssatz

Weder §13 Abs2 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen noch andere Vorschriften bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass dem von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt namhaft gemachten Prüfer im Verfahren über dessen Bevollmächtigung gemäß §13 Abs2 leg cit Parteistellung zukommt. In diesem Verfahren geht es nämlich allein um die Frage, ob an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt abgelegte Prüfungen (für das Studium) an einer Katholisch-theologischen Fakultät (als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen) anerkannt werden; subjektiv-öffentliche Rechte eines von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt für die Bevollmächtigung zur Abnahme solcherart anzuerkennender Prüfungen namhaft gemachten Prüfers werden dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B565.1997

Dokumentnummer

JFR_10009696_97B00565_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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