RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0327

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

Gem § 3 Wr VersteigerungsabgabeG bzw § 3 Wr VersteigerungsabgabeV sind Abgabenschuldner die Miteigentümer der zu versteigernden Sache. Es wird nicht an den Erwerbsvorgang auf Seiten des Erwerbers (und damit dessen Leistungspflicht) angeknüpft, sondern die Miteigentümer der zu versteigernden Sache sind Abgabenschuldner, wobei gem § 2 Wr VersteigerungsabgabeV die Abgabe 2 Prozent des bei der Versteigerung erzielten Erlöses beträgt. Der Versteigerungserlös besteht nach § 2 zweiter Satz der Verordnung "aus dem Meistbot und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind". Wenn ein Miteigentümer nicht das gesamte Meistbot in bar zu erlegen hat, sondern nur einen Teil des Meistbots, ändert dies nichts daran, dass das Meistbot höher ist als der bar zu erlegende Teil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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