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L34009 Abgabenordnung WienNorm
EO §352;Rechtssatz
Gem § 3 Wr VersteigerungsabgabeG bzw § 3 Wr VersteigerungsabgabeV sind Abgabenschuldner die Miteigentümer der zu versteigernden Sache. Es wird nicht an den Erwerbsvorgang auf Seiten des Erwerbers (und damit dessen Leistungspflicht) angeknüpft, sondern die Miteigentümer der zu versteigernden Sache sind Abgabenschuldner, wobei gem § 2 Wr VersteigerungsabgabeV die Abgabe 2 Prozent des bei der Versteigerung erzielten Erlöses beträgt. Der Versteigerungserlös besteht nach § 2 zweiter Satz der Verordnung "aus dem Meistbot und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind". Wenn ein Miteigentümer nicht das gesamte Meistbot in bar zu erlegen hat, sondern nur einen Teil des Meistbots, ändert dies nichts daran, dass das Meistbot höher ist als der bar zu erlegende Teil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X01Im RIS seit
20.11.2000