RS Vwgh 1999/4/26 95/17/0119

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §177;
KanalabgabenO Feldbach 1974 §6;
KanalabgabenONov Feldbach 1993;
LAO Stmk 1963 §142;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;

Rechtssatz

Um die auf ein Gutachten gegründeten Feststellungen der Gemeindeabgabenbehörde zu entkräften bzw eine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Ermittlungen auszulösen, hätte die Partei entweder dem Gutachten mit fachlich gleichwertigen Argumenten entgegentreten müssen oder der Feststellung, dass sich für den strittigen Abgabenzeitraum seit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstattung an den Fakten nichts geändert habe, ein konkretes Tatsachenvorbringen entgegensetzen müssen. Die Verfahrensrüge hinsichtlich des Unterbleibens der Einholung eines (weiteren) Gutachtens ist deshalb unbegründet, weil mangels eines entsprechenden Vorbringens nach der Aktenlage keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises iSd § 142 Stmk LAO bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170119.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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