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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Um die auf ein Gutachten gegründeten Feststellungen der Gemeindeabgabenbehörde zu entkräften bzw eine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Ermittlungen auszulösen, hätte die Partei entweder dem Gutachten mit fachlich gleichwertigen Argumenten entgegentreten müssen oder der Feststellung, dass sich für den strittigen Abgabenzeitraum seit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstattung an den Fakten nichts geändert habe, ein konkretes Tatsachenvorbringen entgegensetzen müssen. Die Verfahrensrüge hinsichtlich des Unterbleibens der Einholung eines (weiteren) Gutachtens ist deshalb unbegründet, weil mangels eines entsprechenden Vorbringens nach der Aktenlage keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises iSd § 142 Stmk LAO bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170119.X04Im RIS seit
11.07.2001