RS Vwgh 1999/4/26 99/17/0142

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §15;
BauO Stmk 1968 §6a;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom VfGH (Hinweis E VfGH 4.3.1997, G 1268/95) zur verfassungskonformen Auslegung des § 6a Stmk BauO 1968 angestellten Überlegungen treffen auch auf die nunmehrige Regelung (§ 15 Stmk BauG 1995) zu. Der Entfall weiterer Voraussetzungen (wie das Gleichbleiben der Verwendung des Gebäudes) vermag nichts daran zu ändern, da es gleichgültig ist, ob eine Privilegierung (früher) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, oder (nunmehr) ohne Vorliegen solcher weiteren Voraussetzungen vorläge (im Gegenteil wäre der Kreis der privilegierten Sachverhalte nunmehr größer, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr vorliegen müssen, um in den Genuss der Privilegierung zu gelangen). Die vom VfGH gesehene gleichheitswidrige Privilegierung der Wiedererrichtung läge auch nach der neuen Regelung vor, wollte man sie ununterschieden in jedem Fall der Wiedererrichtung eines Gebäudes anwenden.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170142.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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