RS Vwgh 1999/4/26 99/17/0173

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §311;
BAO §85;
B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §243 Abs1;
LAO Wr 1962 §243 Abs2;
LAO Wr 1962 §59;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 243 Abs 1 Wr LAO besteht die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden uneingeschränkt bezüglich aller Anbringen der Partei. Was darunter zu verstehen ist, wird durch den Verweis auf § 59 legcit bestimmt. Daraus folgt, dass Anträge Anbringen iSd § 59 Wr LAO sind, über die die Abgabenbehörden gem § 243 Abs 1 legcit ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden haben. Diese Entscheidungspflicht besteht unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Auch wenn ein Anbringen als unzulässig zurückzuweisen ist oder aus anderen Gründen keine rechtsverändernde Wirkung nach sich ziehen kann, hat die Abgabenbehörde darüber zu entscheiden (vgl zur Rechtslage nach der BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1987/312, E vom 21.2.1990, 84/13/0218). Nach § 243 Abs 2 Wr LAO ist in einem solchen Falle aber die Abgabenbehörde zweiter Instanz über Antrag zur Entscheidung zuständig, es sei denn, es läge ein Verfahren vor, das zu einem Bescheid auf Grund einer Abgabenerklärung zu führen hätte. Wäre dies der Fall, wäre bei Säumnis der Behörde erster Instanz die (direkte) Anrufung des VwGH zulässig (Hinweis E VfGH 30.9.1989, G 77/87, VfSlg 12167/1989; E 21.2.1990, 84/13/0218). Auch die Erklärung betreffend die Selbstbemessung ist eine "Abgabenerklärung".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170173.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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