RS Vwgh 1999/4/26 99/10/0008

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung gemäß § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f, § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Besch hat daher gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100008.X02

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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