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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei der Übertretung gemäß § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f, § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Besch hat daher gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100008.X02Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009