RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0360

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei den Prozessvoraussetzungen für die Vorstellung gem § 102 OÖ GdO 1990 ist - wie bei der gleichen Formulierung für die Bescheidbeschwerde an den VwGH - davon auszugehen, dass es nicht allein auf die Behauptung ankommt, sondern zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers vorliegt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorganes aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bescheid behaupten.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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