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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Bei den Prozessvoraussetzungen für die Vorstellung gem § 102 OÖ GdO 1990 ist - wie bei der gleichen Formulierung für die Bescheidbeschwerde an den VwGH - davon auszugehen, dass es nicht allein auf die Behauptung ankommt, sondern zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers vorliegt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorganes aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bescheid behaupten.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170360.X01Im RIS seit
20.11.2000