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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
MRKZP 01te Art1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/07/0192 E 27. Juli 2001Rechtssatz
§ 24 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 enthält keine Beschränkung auf öffentliche Seen und sonstige öffentliche stehende Gewässer. Eine Enteignung stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in § 24 Abs 1 NatSchG 1997 genannten Maßnahmen auch dann nicht dar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass eine solche Bewilligung unter Umständen verweigert werden kann. Bei § 24 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 handelt es sich um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, weil Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nach § 2 Vlbg NatSchG 1997 dienen, im öffentlichen Interesse gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100408.X01Im RIS seit
17.12.2001