RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 01te Art1;
NatSchG Vlbg 1997 §2;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs1;
StGG Art5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/07/0192 E 27. Juli 2001

Rechtssatz

§ 24 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 enthält keine Beschränkung auf öffentliche Seen und sonstige öffentliche stehende Gewässer. Eine Enteignung stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in § 24 Abs 1 NatSchG 1997 genannten Maßnahmen auch dann nicht dar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass eine solche Bewilligung unter Umständen verweigert werden kann. Bei § 24 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 handelt es sich um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, weil Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nach § 2 Vlbg NatSchG 1997 dienen, im öffentlichen Interesse gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100408.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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