RS Vwgh 1999/4/26 99/10/0008

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
EURallg;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das in § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f und § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 normierte Verbot, beim Inverkehrbringen eines Produktes nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; denn Art II Abs 1 lit b der Richtlinie des Rates vom 18.Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (79/112/EWG, ABl 1979 Nr L 33 und Änderungen) ordnet an, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, - vorbehaltlich der Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Erkrankung zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100008.X01

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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