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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;Rechtssatz
Das in § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f und § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 normierte Verbot, beim Inverkehrbringen eines Produktes nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; denn Art II Abs 1 lit b der Richtlinie des Rates vom 18.Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (79/112/EWG, ABl 1979 Nr L 33 und Änderungen) ordnet an, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, - vorbehaltlich der Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Erkrankung zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100008.X01Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009