RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0419

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Rechtssatz

Als Anrainer werden gemäß § 53 Abs 1 letzter Satz Krnt NatSchG 1986 die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke definiert. Wann ein Grundstück im unmittelbaren Einflussbereich eines (naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen) Vorhabens gelegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des jeweils zur Bewilligung beantragten Vorhabens und seiner Auswirkungen ab. Nicht erforderlich ist, dass ein Grundstück unmittelbar an jenes Grundstück oder an jene Grundstücke angrenzt, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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