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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Anrainer werden gemäß § 53 Abs 1 letzter Satz Krnt NatSchG 1986 die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke definiert. Wann ein Grundstück im unmittelbaren Einflussbereich eines (naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen) Vorhabens gelegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des jeweils zur Bewilligung beantragten Vorhabens und seiner Auswirkungen ab. Nicht erforderlich ist, dass ein Grundstück unmittelbar an jenes Grundstück oder an jene Grundstücke angrenzt, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X01Im RIS seit
20.11.2000