RS Vfgh 1999/3/10 G232/98

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö BauO §113 Abs2c

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer weiteren Regelung der Nö BauO betreffend Amnestie für Schwarzbauten

Rechtssatz

§113 Abs2c Nö BauO 1976, LGBl. 8200-13, war verfassungswidrig.

§113 Abs2c Nö BauO verweist auf den Abs2b des §113 Nö BauO,

welche Vorschrift ihrerseits an den Inhalt des Abs2a anknüpft. Im

Hinblick darauf treffen auf die hier in Prüfung gezogene Bestimmung

die selben verfassungsrechtlichen Bedenken zu, die zur

Verfassungswidrigkeit des §113 Abs2a und 2b Nö BauO im

E v 03.03.99, G132/98 ua, führten.

(Anlaßfall B4743/96, B v 10.03.99, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G232.1998

Dokumentnummer

JFR_10009690_98G00232_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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