RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0212

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs3 lita;
AbgVG Vlbg 1984 §74;
BAO §177;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalO Nenzing 1992 §14;
KanalO Nenzing 1992 §15 Abs5;
KanalO Nenzing 1992 §15;

Rechtssatz

Die Kanalbenützungsgebühr nach § 14 und § 15 KanalO Nenzing 1992 ist jeweils für ein Jahr zu bemessen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verringerung der Kanalbenützungsgebühren nach § 15 Abs 5 legcit ist daher die gesamte Schmutzwassermenge des Jahres und nicht bloß die jeweilige vierteljährliche Schmutzwassermenge (gesondert) anzusetzen. Die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten und die Eignung der über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehenden Schmutzwassermenge zur Verringerung der Betriebskosten ist jeweils jahresbezogen im Bescheid schlüssig und nachvollziehbar festzustellen, wobei auf alle eingeholten und vorgelegten Gutachten inhaltlich einzugehen ist. Die Abgabenbehörde darf sich nur auf solche Gutachten stützen, die ihre Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar treffen, also auch das zur Lösung erforderliche Zahlenmaterial offen legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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