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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Für die Versteigerungsabgabe ist es unmaßgeblich, ob bei der Versteigerung gemeinschaftlicher Liegenschaften gem § 352 EO der Erwerber ein außenstehender Dritter ist oder der Erwerber aus dem Kreis der Miteigentümer kommt. Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Regelung. Es wird damit im Gegenteil die Höhe der Abgabe in jedem Falle dem wirtschaftlichen Erfolg der Versteigerung entsprechend gleich bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X03Im RIS seit
20.11.2000