RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0327

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EO §183;
EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

Für die Versteigerungsabgabe ist es unmaßgeblich, ob bei der Versteigerung gemeinschaftlicher Liegenschaften gem § 352 EO der Erwerber ein außenstehender Dritter ist oder der Erwerber aus dem Kreis der Miteigentümer kommt. Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Regelung. Es wird damit im Gegenteil die Höhe der Abgabe in jedem Falle dem wirtschaftlichen Erfolg der Versteigerung entsprechend gleich bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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