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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines AbtretungsantragsRechtssatz
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters, das in Zweifel zu ziehen für den Verfassungsgerichtshof insbesondere zufolge der vorgelegten Unterlagen kein Anlaß besteht, handelt es sich bei dem dem Beschwerdevertreter unterlaufenen Versehen im Zuge der Fristvormerkung, bei der er durch ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer abgelenkt wurde, um ein solches, das auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen gelegentlich unterlaufen kann.
(ähnlich: B1138/98, B v 07.10.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B867.1998Dokumentnummer
JFR_10009690_98B00867_2_01