RS Vfgh 1999/3/10 B867/98 - B1138/98

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Abtretungsantrags

Rechtssatz

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters, das in Zweifel zu ziehen für den Verfassungsgerichtshof insbesondere zufolge der vorgelegten Unterlagen kein Anlaß besteht, handelt es sich bei dem dem Beschwerdevertreter unterlaufenen Versehen im Zuge der Fristvormerkung, bei der er durch ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer abgelenkt wurde, um ein solches, das auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen gelegentlich unterlaufen kann.

(ähnlich: B1138/98, B v 07.10.98).

Entscheidungstexte

  • B 1138/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 B 1138/98
  • B 867/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 867/98

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B867.1998

Dokumentnummer

JFR_10009690_98B00867_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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