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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber macht die Vollziehung des § 17 Abs 4 LMG 1975 nicht von der Erlassung einer Durchführungsverordnung abhängig. Die Bestimmung ist somit im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG unmittelbar bescheidmäßig vollziehbar. Wenn der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl II Nr 112/1998 Bezug nimmt, so ist dies gerade nicht als rechtliche Begründung, sondern - im Rahmen des Begutachtungskalküls des Amtssachverständigen - als fachliches Argument für die Beurteilung zu sehen, welche Beschaffenheit Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufweisen müssen, um die Verbraucher ua vor Gesundheitsschädigung zu schützen (hier: demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin kein fachlich fundiertes Vorbringen erstatten, demzufolge die in der Verordnung genannten Mineralstoffe und Spurenelemente in Wahrheit entbehrlich wären; in diesem Sinn ist das Gutachten des Amtssachverständigen also nicht schon deshalb unschlüssig, weil es - mit Blick auf den Sachverhalt - die genannte Verordnung verwertet).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100409.X01Im RIS seit
20.11.2000