RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0409

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
LebensmittelV kalorienarme Ernährung Gewichtsverringerung 1998;
LMG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber macht die Vollziehung des § 17 Abs 4 LMG 1975 nicht von der Erlassung einer Durchführungsverordnung abhängig. Die Bestimmung ist somit im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG unmittelbar bescheidmäßig vollziehbar. Wenn der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl II Nr 112/1998 Bezug nimmt, so ist dies gerade nicht als rechtliche Begründung, sondern - im Rahmen des Begutachtungskalküls des Amtssachverständigen - als fachliches Argument für die Beurteilung zu sehen, welche Beschaffenheit Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufweisen müssen, um die Verbraucher ua vor Gesundheitsschädigung zu schützen (hier: demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin kein fachlich fundiertes Vorbringen erstatten, demzufolge die in der Verordnung genannten Mineralstoffe und Spurenelemente in Wahrheit entbehrlich wären; in diesem Sinn ist das Gutachten des Amtssachverständigen also nicht schon deshalb unschlüssig, weil es - mit Blick auf den Sachverhalt - die genannte Verordnung verwertet).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100409.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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