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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
KanalgebührenO Grieskirchen 1988;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige mit seinem Befreiungsantrag die Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr begehrt und somit die bisher nur mitgeteilte Abgabenschuld der Höhe nach bestritten, so hätte die Abgabenbehörde aufgrund dieses Antrages einen Abgabenbescheid über die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen gehabt. Ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Abgabenbefreiung ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170229.X02Im RIS seit
11.07.2001