Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Sachlichkeit einer Regelung, die im gegebenen Zusammenhang - mit der Eintragung ins Verzeichnis der Notariatskandidaten - an tatsächliche Beschäftigung und Ausbildung unter Eingliederung in die Kanzlei eines öffentlichen Notars anknüpft, bestehen keine Bedenken. Eine bestimmte Dauer der praktischen Verwendung (als Notariatskandidat) ist einerseits Voraussetzung der Erlangung einer Notarstelle (vgl § 6 NO); andererseits ist bei der Reihung mehrerer Bewerber unter anderem auf die Dauer der praktischen Verwendung abzustellen. Es liegt auf der Hand, dass die praktische Verwendung dem Erwerb und der Vertiefung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen soll; sie ist aber auch Voraussetzung dafür, dass eine gesetzmäßige Prüfung der Eignung eines Bewerbers unter den weiteren in § 11 Abs 3 NO genannten Gesichtspunkten (bewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse, Vertrauenswürdigkeit, Erfolg der bisherigen Verwendung, Maß der Eignung für die Führung der zu besetzenden Amtsstelle, besondere Verdienste, Verhalten) stattfinden kann. Davon ausgehend ist eine Regelung nicht als unsachlich anzusehen, die auf die tatsächliche Beschäftigung und Ausübung der Tätigkeit als Notariatskandidat und nicht auf allfällige arbeitsvertragliche Ansprüche abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100024.X03Im RIS seit
19.06.2001