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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 in Verbindung mit § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 folgt, dass Anrainer in den im § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 genannten Verfahren Parteistellung und ein subjektives Recht darauf haben, dass eine Bewilligung nicht erteilt wird, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen. Wann eine unzumutbare Nähe zum Siedlungsbereich vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des jeweils zur Bewilligung beantragten Vorhabens und seiner Auswirkungen ab. Nicht erforderlich ist, dass die Liegenschaften, auf denen sich der Siedlungsbereich befindet, unmittelbar an jenes Grundstück oder an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X02Im RIS seit
20.11.2000