RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0413

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Bergbau begründete Interessen an einem Rodungsvorhaben sind zwar als öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 anerkannt. Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein im Bergbau begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens besteht, bedarf allerdings konkreter, auf der Grundlage fachlich fundierter Ausführungen getroffener, nachvollziehbarer Feststellungen. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Waldfläche bedeutet freilich noch nicht, dass deswegen die begehrte Rodungsbewilligung bereits erteilt werden müsste. Vielmehr hat die Behörde, nachdem sie das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Waldfläche festgestellt hat, die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung der Waldfläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (Hinweis E 16.3.1992, 91/10/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100413.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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