RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0360

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175;
BAO §246 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
LAO OÖ 1996 §191;

Rechtssatz

Im Falle der Adressierung eines Abgabenbescheides an eine Personenvereinigung (hier: GesBR) als Abgabenschuldner ist ein Mitglied der Personenvereinigung nicht zur Erhebung einer Berufung nach § 191 OÖ LAO 1996 legitimiert (Hinweis E 22.2.1995, 95/13/0031, ergangen zu § 246 Abs 1 BAO). Wenn jedoch keine Berufungslegitimation nach der anwendbaren Verfahrensordnung besteht, kommt auch die Erhebung einer Vorstellung nach der OÖ GdO 1990 mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170360.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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