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27/02 NotareNorm
NO 1871 §117 Abs1;Rechtssatz
Mit dem in der NO mehrfach, zB in den §§ 6 und 117 ff, verwendeten Begriff der PRAKTISCHEN VERWENDUNG wird, soweit die Verwendung als Notariatskandidat in Rede steht, auf das in § 117 Abs 1 NO umschriebene Ausbildungsverhältnis Bezug genommen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit in Eingliederung in die Kanzlei eines öffentlichen Notars, die dem in § 117 Abs 1 NO umschriebenen Ausbildungszweck entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100024.X02Im RIS seit
19.06.2001