RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0411

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Amtssachverständige (hier: für Naturschutz) in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, begründet keine Befangenheit, ist diese Äußerung doch lediglich der Ausdruck dafür, dass der Amtssachverständige die von ihm überprüften Sachverhaltsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides für richtig befunden hat. Eine gesonderte Entscheidung über die vom Berufungswerber im Zuge des Verfahrens vor der Berufungsbehörde gegen den Amtssachverständigen erhobenen Einwendungen sieht das AVG nicht vor.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100411.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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