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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Eignung eines Produktes, einen der in § 17 Abs 1 lit a oder b LMG 1975 aufgezählten Zwecke zu erfüllen, vermittelt diesem Produkt für sich allein noch nicht die Eigenschaft eines (diätetischen) Lebensmittels. Denn es kann ein Lebensmittel einem diätetischen Zweck nur im Rahmen seiner primären Zweckbestimmung im Sinne des § 2 LMG 1975 dienen (Hinweis E 22.3.1999, 98/10/0350). Es besagt daher der Umstand, das angemeldete Produkt sei geeignet, die durch eine - medizinisch gebotene - Ernährung in Form einer RESTRIKTIVEN DIÄT bedingten Mangelzustände zu verhüten oder zu beheben, für sich noch nichts über die Qualifikation dieses Produktes als Lebensmittel. Dass das angemeldete Produkt aber für die menschliche Ernährung essentielle Stoffe enthält, ist schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil das auch bei Verzehrprodukten oder Arzneimitteln der Fall sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100100.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011