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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Erzeugnis als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, was nicht nur dann der Fall ist, wenn es ausdrücklich als solches BEZEICHNET oder EMPFOHLEN wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsste, so handelt es sich bei diesem Erzeugnis nach der ständigen Judikatur des EuGH (vgl zB das Urteil vom 28.10.1992, Slg 1992, S I-5485 (Ter Voort) und die hier zitierte Vorjudikatur) um ein Arzneimittel NACH DER BEZEICHNUNG im Sinne des Art 1 Nr 2 Abs 1 der - mehrmals geänderten - Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26.1.1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten. Ein solches Erzeugnis ist auch dann als Arzneimittel anzusehen und der entsprechenden Regelung zu unterwerfen, wenn es in den Anwendungsbereich einer anderen weniger strengen Gemeinschaftsregelung, wie zB der Regelung über kosmetische Erzeugnisse fällt oder wenn es im Allgemeinen als Lebensmittel angesehen wird (vgl das Urteil Ter Voort vom 28.10.1992, Slg 1992, S I-5485; hier: ob das Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, fällt, ist nicht entscheidungsrelevant; ebenso wenig ist entscheidend, ob das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedsstaat als Lebensmittel qualifiziert wird).
Gerichtsentscheidung
EuGH 691J0219 Ter Voort VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100100.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011