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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;Rechtssatz
In der Untersagung des Inverkehrbringens des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel liegt kein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, weil das Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein als Arzneimittel zu qualifizierendes Produkt als diätetisches Lebensmittel - und somit ohne arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren - in Verkehr gebracht werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100100.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011