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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken hinsichtlich der Tribunalqualität des UVS OÖ im Sinne der MRK. Der UVS ist keine Anklagebehörde, der Beschuldgte hat sich selbst an den UVS gewandt, damit dieser die verwaltungsbehördliche Entscheidung überprüfe. Warum die Unparteilichkeit des UVS - nach Fällung der Entscheidung - dadurch in Frage gestellt sein sollte, dass dieser vor dem VwGH eine Gegenschrift abgibt, ist nicht zu erkennen. Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des UVS OÖ in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170334.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017